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Plakatierungs-Verordnung
der Gemeinde Kraftisried über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten (Plakatierungsverordnung) vom 06.08.2009
Aufgrund des Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) erlässt die Marktgemeinde Unterthingau folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Kraftisried.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Öffentliche Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel, Tafeln und visuelle Hinweise jeder Art, die an unbeweglichen Sachen (insbesondere an Häusern, Mauern, Säulen, Zäunen, Masten oder Bäumen)
oder an beweglichen Gegenständen (z. B. Plakatständern) in der Öffentlichkeit angebracht werden.
(2) Anschläge befinden sich in der Öffentlichkeit, wenn sie von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus - wahrgenommen werden können.
§ 3 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sind im Gebiet der Gemeinde Kraftisried öffentliche Anschläge im Sinne des § 2 Abs. 1 nur an den baurechtlich genehmigten oder von der Gemeinde Kraftisried zugelassenen Flächen erlaubt.
(2) Das Anbringen von Anschlägen bzw. das Aufstellen von Plakatständern ist genehmigungspflichtig. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungsverkündigungen nach § 4, sofern Plakate, die noch aktuell sind, nicht überhängt werden.
§ 4 Ausnahmen
(1) Ausgenommen von der Beschränkung des § 3 sind öffentliche Anschläge
a) der Gemeinde Kraftisried,
b) der politischen Parteien und Wählergruppen bei Europa- , Bundes-, Landtags-, Bezirks-, Landkreis- und Gemeindewahlen ab Beginn ihrer Zulassung,
c) der Antragsteller bei Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten,
d) der Antragsteller bei Volksentscheiden während der letzten vier Wochen vor der Abstimmung,
e) am Ort der Veranstaltung, wenn sie auf diese Veranstaltung hinweisen,
f) an oder innerhalb von Verkaufsstellen oder sonstigen Räumen, wenn sie auf eine bestimmte Veranstaltung hinweisen.
(2) Örtliche Vereine dürfen bei ihren Veranstaltungen ohne Antrag und kostenfrei plakatieren. Um unkontrolliertes Plakatieren zu verhindern, sind die Anschläge über die Gemeinde einzureichen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) bis f) und des Abs. 2 sind die Anschläge spätestens eine Woche nach dem Ende des Veranstaltungs- oder des Abstimmungstermins zu entfernen.
(4) Die Gemeinde kann bei besonderen Ereignissen auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 5 Einzelanordnungen
(1) Die Gemeinde Kraftisried kann zur Erfüllung der nach dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder das Unterlassen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG).
§ 6 Andere Rechtsvorschriften
Die für Werbeanlagen geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), § 9 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und Art. 24 ff. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bleiben unberührt. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung gilt nicht für Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erfasst sind.
§ 7 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 Euro (in Worten fünfhundert) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung und den Richtlinien zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 28 Abs. 3 LStVG kann die Gemeinde die Beseitigung von Anschlägen, die entgegen dieser Verordnung angebracht wurden, anordnen; die Kosten hierfür sind vom Verursacher zu tragen.
§ 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kraftisried, 14.08.2009
Gemeinde Kraftisried
Jutta Breitenmoser
Bürgermeisterin
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In das Kommunale Kostenverzeichnis sind folgende Gebühren neu aufzunehmen:
a) Genehmigte kleine Plakate (bis DIN A3) 2,50 Euro
b) Genehmigte große Plakate (ab DIN A3) 5,00 Euro
c) Genehmigte Plakatständer (Einzelfall) 15,00 Euro
d) Dauergenehmigung Plakatständer (pro Jahr) 50,00 - 100,00 Euro
e) Unerlaubte Plakate 20,00 Euro
f) Unerlaubte Plakatständer 50,00 Euro
g) Wiederholtes Zuwiderhandeln doppelte Gebühr
h) Mündliche Genehmigung kostenfrei
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Rückerstattung zuviel bezahlter Umsatzsteuer zur Wasserversorgung
Seit August 2000 musste die Gemeinde aufgrund einer Verfügung des Bundesfinanzministeriums für die Herstellungsbeiträge und Kostenerstattungen der Hausanschlüsse statt 7 % den regulären Mehrwertsteuersatz von 16 % bzw. 19 % erheben und an das Finanzamt abführen.
Die Wassergebühr blieb dagegen beim ermäßigten Satz von 7 %.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als oberstes deutsches Finanzgericht Ende 2008 werden in Zukunft für die gesamte Lieferung von Wasser an die Endkunden nur 7 % Mehrwertsteuer erhoben.
Dies betrifft Beiträge, Kostenerstattung für Hausanschlüsse sowie Gebühren.
Die Gemeinde Kraftisried hat entschieden, dass hier rückwirkend bis 2000 die zuviel bezahlte Umsatzsteuer den Bürgern wieder ohne Verzinsung erstattet wird. Sie wird aber nur erstattet, wenn der Betrag mehr als 20 Euro ausmacht.
Hierzu ist aber ein Antrag erforderlich, da z.B. Vorsteuerabzugsberechtigte keine Rückerstattung erhalten sowie nur der ursprünglich Leistende berechtigt ist.
Der Antrag kann bei der Gemeinde angefordert oder heruntergeladen werden.
>Download Antrag Rückerstattung<
Sie können den ausgefüllten Antrag in der Gemeindekanzlei abgeben, (Öffnungszeiten: Mo. u. Fr. 8.00-11.00 Uhr, Di. 18.00-19.30 Uhr) oder an folgende Kontaktdaten zurück senden:
Per Post:
Gemeinde Kraftisried
Kirchenweg 1
87647 Kraftisried
Per Fax:
08377-97366
Per e-Mail:
kontakt@kraftisried.de
Sollten Sie Rückfragen haben, stehen wir Ihnen unter der Telefon-Nummer 08377-97365 gerne zur Verfügung.
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Änderung der Öffnungszeiten am Wertstoffhof
Ab 1. Juni 2009 sind die Öffnungszeiten am Wertstoffhof auf
folgende Zeiten geändert:
Samstag 9.30 Uhr - 12.00 Uhr
Mittwoch 16.00 Uhr - 18.00 Uhr
Sommerzeit
Mittwoch 15.00 Uhr - 17.00 Uhr
Winterzeit